Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)

Verkaufsbedingungen (AVB)  Mietkauf (ABM)  Vermietung (AVM)  Reperaturen (AGBR)

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden bei den Vertragsverhandlungen oder zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Weitere als die dort enthaltenen, schriftlichen oder mündlichen Abreden wurden nicht getroffen. Mündliche Zusatzabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, die Vereinbarung einer mündlichen Zusatzabrede bei Verzicht auf schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

1.2 Unsere AVB gelten gegenüber Unternehmern und, soweit im Einzelfall gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, auch gegenüber Verbrauchern. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Kunden im Sinne unserer AVB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Kunden im Sinne unserer AVB sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

2. Angebot

2.1 Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Wird es innerhalb dieser Frist nicht von uns angenommen, so gilt es als abgelehnt.

2.2 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung/dem Angebot nichts anderes ergibt.

3. Widerrufsrecht des Kunden  bei Lieferung im Wege des Fernabsatzes

3.1 Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm bei Lieferung im Wege des Fernabsatzes gemäß § 355 BGB ein Widerrufsrecht des Vertrages zu.

3.2 Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen. Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs in Textform an unsere oben angegebene Adresse bzw. die rechtzeitige Rücksendung der Ware an unsere obige Adresse.

3.3 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, d.h. wenn sie wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachteil abgesetzt werden können. Es besteht ferner nicht, wenn die gelieferten Waren (insbesondere Flügel und Klaviere) aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

3.4 Der Kunde hat bei bestehendem und ausgeübtem Widerrufsrecht Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, soweit die Verschlechterung nicht ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug des Kunden, Aufrechnungsausschluss

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "netto ab Fabrik in Leonberg“ ausschließlich, insbesondere ohne Verpackung, Versicherung, Steuer, Zölle. Ein Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung der Ware oder Eintritt des Annahmeverzuges ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 14 Tagen seit Auslieferung kommt der Kunde in Zahlungsverzug; einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Der Kunde kommt jedoch spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an uns leistet.

4.3 Kommt der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, pauschale Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gemäß § 247 BGB maßgebenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt der pauschale Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über diesem Basiszinssatz. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

4.4 Gerät der Kunde mit der Zahlung ganz oder teilweise mehr als 30 Tage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß §§ 449, 323, 985 BGB geltend zu machen.

4.5 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

5. Lieferzeit, Lieferhindernisse, Preisanpassung

5.1 Liefer- und Leistungstermine müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, als annähernd.

5.2 Sollten wir aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, von uns nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Lieferung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.

5.3 Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne von Ziff.5.2 von länger als 3 Monaten sind beide Seiten, bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus anderen als in den in Ziff.5.2 genannten Gründen ist nur der Kunde berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat uns vor der Geltendmachung des Rücktrittsrechts unter schriftlicher Mahnung in Verzug und vor Ausübung des Rücktrittsrechts eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Arbeitstagen zu setzen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 323 II, IV BGB und bei Vereinbarung eines Fixhandelskaufs. Schadensersatz kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 6. – 10. verlangen.

6. Mängelgewährleistung, Schadensersatz

6.1 Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, sind die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

6.2 Ist der Kunde Verbraucher, so hat er bei Auftreten von Sachmängeln zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine Frist von 14 Tagen (bei uns eingehend) zu setzen. Nach Ablauf der Frist können wir nach unserer Wahl Nachlieferung oder Nachbesserung vornehmen.

6.3 Bei Kunden, die Unternehmer sind, sind wir nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Nachbesserung wird uns eine Frist von 20 Werktagen eingeräumt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, sind wir zu mehrmaligen Nachbesserungsversuchen berechtigt.

6.4 Soweit wir den Mangel nicht zu vertreten haben, können wir die Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Reparatur) gegenüber dem Kunden wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern, wenn die Nacherfüllungskosten den Wert der Ware im mangelfreien Zustand um 130 % übersteigen. Gleiches gilt, wenn die Nacherfüllungskosten, die aufgrund des Mangels bestehende Wertminderung um 200 % übersteigen.

6.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

6.6 Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. § 325 BGB wird insoweit abbedungen. Der Kunde ist bei Wahl des Rücktritts jedoch nicht daran gehindert, Ersatz des bis zum Rücktritt abgelaufenen Verzögerungsschadens i. S. d. § 280 II BGB i. V. m. § 286 BGB zu verlangen.

6.7 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der gemäß Ziff.9 unserer AVB geschilderte Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Diese Beschränkung gilt nicht bei Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Einer Pflichtverletzung unsererseits steht die eines gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen gleich.

6.8 Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängel gemäß § 437 BGB in obigem Umfang nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.

6.9 Nimmt uns der Kunde unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht

Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, hat er die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, ist uns dieser unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt maximal 14 Tage. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels erfolgen.

8. Garantie

8.1 Auf neue Klaviere und Flügel erteilen wir eine unselbständige Garantiezusage. Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit neuer Klaviere und Flügel auf die Dauer von fünf Jahren seit der Auslieferung. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Kaufgegenstände bei Auslieferung.

8.2 Von der Gewährleistung eingeschlossen werden Sachmängel i. S. d. § 434 BGB, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zumindest in ihren Ursachen vorhanden sind und erst später hervortreten. Für Sachmängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist, aber erst nach Gefahrübergang entstehen, die auf äußeren Einwirkungen oder auf einer Änderung des Standes der Technik beruhen, haften wir im Rahmen unserer Garantiezusage nicht. Von der Gewährleistung ausgenommen ist auch der natürliche Verschleiß des Kaufgegenstandes. Für Holzoberflächen und Tastenbelag wird keine Garantie übernommen; insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten mit den Einschränkungen unter Ziff.6, 7, 9, 10 unserer AVB.

8.3 Ist der Kunde Verbraucher, bleiben die zwingenden Vorschriften beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474, 475 I, II, 476, 477 BGB) unberührt. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers aus §§ 434ff, 437ff BGB werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.

8.4 Unsere Gewährleistungspflicht im Rahmen der Garantie entfällt, wenn der Fehler dadurch entstanden ist, dass der Kunde den Fehler nicht angezeigt hat oder aufnehmen ließ, er uns trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, er die Kaufsache unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht hat, die Kaufsache in einem für den Kunden erkennbar ungeeigneten Betrieb unsachgemäß instand setzen, warten oder pflegen ließ, oder er unsere Vorschriften über die Behandlung, Pflege und Wartung nicht befolgt hat. Die zwingenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474ff BGB) bleiben unberührt.

8.5 Im Rahmen der unselbständigen Garantiezusage ist der kostenlose Ersatz von Material und Arbeitszeit einschließlich An- und Abfahrt bis zu 50 km im Umkreis der Fabrik in Leonberg geschuldet. Erforderliche und gefahrene Mehr-km sind mit je 0,41 Euro zzgl. Umsatzsteuer vom Kunden zu erstatten. Unsere Garantiezusage umfasst einen Aufwand von maximal 5 Stunden Arbeitszeiten für jeden gewährleistungspflichtigen Mangel. Entsteht bei der Nachbesserung gewährleistungspflichtiger Mängel ein weitergehender Aufwand, werden wir den Kunden hierauf hinweisen und nach erteiltem Hinweis den üblichen Stundensatz in Ansatz bringen. Unsere Verpflichtung zu weitergehenden Aufwendungen bei der Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte (§§ 434ff, 474ff BGB) innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (Ziff.10 unserer AVB) bleibt hiervon unberührt.

8.6 Die Garantieleistung umfasst die Nachbesserung, nach unserer Wahl die Nachlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, leben gesetzliche Gewährleistungsrechte nach Ablauf der Fristen aus § 438 I, Nr.2, Nr.3 BGB nicht wieder auf. Dem Kunden steht im Rahmen der Garantie kein Selbstbeseitigungsrecht zu.

9. Haftung und Haftungsbeschränkungen

9.1 Soweit nicht anderweitig vertraglich geregelt, ist unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um von uns verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht ("Kardinalpflicht") handelt, der zum Schaden führende Umstand ist von uns arglistig verschwiegen worden ist, oder hinsichtlich dies beim Kunden eingetretenen Schadens üblicherweise Deckungsschutz im Rahmen einer Produkthaftpflicht-Versicherung geltend gemacht werden kann.

9.2 Soweit wir für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haften, beschränkt sich unsere Haftung - ausgenommen für den Fall des Vorsatzes und der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Könnte wegen des dem Kunden entstandenen Schadens üblicherweise Deckungsschutz im Rahmen einer Produkthaftungspflicht-Versicherung geltend gemacht werden, greift die Haftungsbeschränkung aus 9.1 und 9.2 nicht ein, soweit die Mindestversicherungssumme in einer üblicherweise abschließenden Produkthaftpflicht-Versicherung reicht.

9.3 Soweit wir für Verzögerungsschäden haften, ist die Haftung auf bis zu 10 % des mit uns vereinbarten Netto-Kaufpreises beschränkt. Die Beschränkung gilt nicht, wenn bei von uns fahrlässig verursachter Pflichtverletzung ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden ist, oder bei von uns verursachter grob fahrlässiger Pflichtverletzung ein sonstiger Schaden entstanden ist.

9.4 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Verbrauchsgüterkaufs werden durch unsere AVB nicht eingeschränkt und bleiben unberührt.

10. Verjährung

10.1 Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist – mit Ausnahme eines etwaigen Anspruchs auf Schadensersatz – beim Kauf einer neuen, beweglichen Sache zwei Jahre, beim Kauf einer gebrauchten, beweglichen Sache ein Jahr ab deren Ablieferung. Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bleiben die Ansprüche aus obiger Garantie zu Ziff.8 unberührt.

10.2 Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungspflicht beim Kauf neuer und gebrauchter beweglicher Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Auch insoweit bleibt die Garantie zu Ziff.8 unberührt.

10.3 Ist eine Werkleistung Gegenstand des Vertrages, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die 5-jährigen Fristen der §§ 438 I, Nr.2, 634a I, Nr.2 BGB sowie aus Ziff.8.1 unserer Garantie bleiben unberührt.

10.4 Schadensersatzansprüche des Käufers (Verbraucher und Unternehmer) verjähren beim Kauf beweglicher Sachen in einem Jahr nach der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder Vorsatz vorwerfbar ist. Die Frist des § 438 I, Nr.2 BGB bleibt unberührt. Ist eine Werkleistung Gegenstand des Vertrages, beginnt die Verjährung mit der Abnahme (§ 640 I, 646 BGB). Die Frist des § 634a I, Nr.2 BGB bleibt unberührt.

11. Eigentumsvorbehalt, Rücktritt, außerordentliche Kündigung des
Verkäufers, Vertragsstrafe

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Gegenständen und Materialien bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dem Kunden ist es untersagt, die Kaufsache zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten, zu verleihen, zu verschenken, soweit unsere Einwilligung hierzu nicht vorab eingeholt worden ist. Wurde die Ware – für uns erkennbar – zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben, gilt unsere Einwilligung hierzu als erteilt. Der Kunde darf die Ware dann, sofern er sich nicht mit der Zahlung der Vergütung auch nur für eine Lieferung oder Leistung in Verzug befindet, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt gegen Bar- oder Wechselzahlung weiterveräußern.

11.2 Die bei dem Kunden durch die Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund entstehenden Rechte und Forderungen einschließlich derjenigen aus Schadensersatz und Versicherungsleistung tritt er mit allen Nebenrechten bereits hiermit an uns ab, und zwar in Höhe unserer gesamten Ansprüche an ihn im Zeitpunkt der Weiterveräußerung.
Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinem Abkäufer die Abtretung an uns und die Angabe der Höhe unserer Forderung anzuzeigen. Übersteigt der realisierbare Wert der an uns abgetretenen Ansprüche unsere noch offene Gesamtforderung um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung des überschießenden Teils verpflichtet, wobei uns das Auswahlrecht zusteht.

11.3 Soweit noch Zahlungen offen stehen, ist der Kunden verpflichtet, uns gegenüber eintretende Wohnungswechsel, Pfändungen, Schadensfälle und andere die Geltendmachung des Eigentumsrechts gefährdende oder verzögernde Vorkommnisse und Tatsachen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei einer Pfändung sind wir berechtigt, die uns durch eine Drittwiderspruchsklage entstehenden Kosten beim Kunden geltend zu machen, soweit die Zahlung nicht vom Pfändungsgläubiger erlangt werden kann.

11.4 Der Kunden haftet für alle von ihm, seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, Hausstandsangehörigen schuldhaft verursachten Schäden an dem noch in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstand.

Die Beweislast, dass ein Verschulden nicht vorliegt, trifft den Kunden. Der Kaufgegenstand ist entsprechend unseren bzw. den Pflegeanweisungen des Herstellers gegen jede Beschädigung des Inneren und Äußern zu schützen und sorgfältig zu behandeln, so lang noch Zahlungen aus diesem Vertrag offen stehen.

11.5 Außerhalb des Geltungsbereichs der §§ 355, 356, 357, 358, 359, 498, 503, 505 BGB, insbesondere bei Barzahlung, fehlender "Verbrauchereigenschaft" des Kunden o.a. steht uns ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an uns leistet.

11.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug von mindestens 30 Tagen gemäß Ziff.4.4 oder anderen, schwerwiegenden Pflichtverletzungen sind wir – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm in diesem Falle aus verbotener Eigenmacht zustehen würden, und gestattet uns für diesen Fall den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. Gegenüber Verbrauchern bleiben die Vorschriften der §§ 491 ff, 498 BGB jedoch unberührt.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen

12.1 Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Leonberg Gerichtsstand.

12.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

12.3 Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.4 Wir nehmen die Daten sämtlicher Geschäftspartner in Dateien auf und verarbeiten sie, worauf hingewiesen wird; der Kunde ist mit der Speicherung der Daten einverstanden.

12.5 Sollte eine unserer obigen AVB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. In diesem Fall vereinbaren die Parteien, dass die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Allgemeine Bedingungen für den Mietkauf (ABM)
Allgemeine Bedingungen für die Vermietung von Musikinstrumenten (AVM)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten (AGBR)

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Flügel- und Klavierfabrik
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