Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturen oder sonstige Instandsetzungsarbeiten (AGBR)

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1. Bedingungen ausgeführt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftrag-nehmers oder, soweit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot maßgebend. Ändert oder erweitert der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach der Annahme des Auftragnehmers.

Wünscht ein Auftraggeber einen verbindlichen Kostenvoranschlag, wird dieser schriftlich erstellt; in diesem sind die jeweiligen Arbeiten und Teile bzw. Liefergegenstände im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an den erstellten verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 21 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.

Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung berechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Die Preise gelten ab Betrieb des Auftragnehmers zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.   

Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.

Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen.

Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Es gilt, sofern verbindlich vereinbart, die jeweils angegebene Fertigstellungs- bzw. Lieferzeit. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.

Ändert oder erweitert der Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang und verzögert sich die Fertigstellung bzw. Lieferung dadurch, haftet der Auftragnehmer dafür nicht. Er nennt dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe jedoch unverzüglich einen neuen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin.

Liegt die Ursache der Nichteinhaltung des Termins in höherer Gewalt oder in Betriebsstörungen, auch in solchen von Vorlieferanten oder Subunternehmern, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Schadensersatzverpflichtung des Auftragnehmers. Er unterrichtet den Auftraggeber jedoch unverzüglich.

Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz anstelle der Leistung sind im Falle der leichten oder einfachen Fahrlässigkeit des Auftragnehmers auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Die Abnahme findet im Betrieb des Auftragnehmers statt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes gemeldet oder die endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, diesen gegen Begleichung der fälligen Rechnung nicht abholt.

Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

6. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und die Verwendung einwandfreien, funktionstüchtigen Materials. Die Sach-mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme des Vertragsgegenstandes, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Mängel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder arglistig verschwiegen. Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand in Kenntnis eines Sachmangels ab, stehen ihm die Sachmängelansprüche in dem unten beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378, 381 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches unberührt.

Der Auftragnehmer leistet für Sachmängel zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern der Auf-tragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 7 statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Vertragsgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen sowie die Verjährungsfrist gem. Ziffer 6 nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers.

8. Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen des Auftragnehmers.

Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als 2 Monate in Verzug, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von 4 Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu; der Auftragnehmer ist berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen.

Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz der ihm durch seine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen. Auch bei Verwahrung im eigenen Betrieb entstehende Verwahrkosten werden zu marktüblichen Preisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

9. Ansprüche des Auftragnehmers auf Entlohnung verjähren in fünf Jahren.

10. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, der Sitz des Auftragnehmers.    
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)
Allgemeine Bedingungen für den Mietkauf (ABM)
Allgemeine Bedingungen für die Vermietung von Musikinstrumenten (AVM)

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