Allgemeine Bedingungen für den Mietkauf (ABM)

Verkaufsbedingungen (AVB)  Mietkauf (ABM)  Vermietung (AVM)  Reperaturen (AGBR)

1. Allgemeines/Geltungsbereich/Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Musikinstrumenten (AVM)

1.1 Unsere Allgemeinen Bedingungen für den Mietkauf von Musikinstrumenten gelten ausschließlich. Entgegen-stehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Mieters / Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Mieters / Käufers die Auslieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Mieter / Käufer bei den Vertragsverhandlungen oder zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Weitere als die dort enthaltenen Abreden wurden nicht getroffen. Mündliche Zusatzabreden gelten nur bei schriftlicher Bestäti-gung durch uns. Dem Mieter / Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, die Vereinbarung einer mündlichen Zusatzabrede bei Verzicht auf schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

1.3 Für die Dauer der Mietzeit gelten  unsere Allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Musikinstrumenten (AVM), Stand 01.02.2006, ergänzend, soweit die vorliegenden Bestimmungen der ABM keine Sonderregelung enthalten. Die AVM sind Bestandteil dieses Vertrages und liegen bei. Der Käufer/Mieter bestätigt die Aushän-digung vor Unterzeichnung mit umseitiger, gesonderter Unterschrift.

2. Ausübung des Mietkaufs/Abschluss des Kaufvertrages

2.1 Beim Mietkauf wählt der Mieter/Käufer die umseitig beschriebene Mietsache aus, und er verpflichtet sich, die umseitig vereinbarte monatliche Miete jeweils bis zum 5. Werktag des betreffenden Monats im Voraus auf eines unserer Konten oder per Bankeinzug zu bezahlen. Der Mieter / Käufer verpflichtet sich die Transportkosten der Anlieferung nach Berechnung per Bankeinzug oder per Überweisung zu bezahlen. Bei Rückgabe der Mietsache verpflichtet sich der Mieter / Käufer die Transportkosten des Rücktransportes nach Berechnung per Bankeinzug oder per Überweisung zu bezahlen.

2.2 Der Anspruch des Mieters/Käufers auf Übergabe des Instruments entsteht erst nach Leistung der umseitig vereinbarten Sicherheit.

2.3 Beim Mietkauf ist die Mietdauer auf mindestens 6 und maximal 12 Monate beschränkt. Der Mieter ist berechtigt, uns während der Mietzeit von 6 Monaten schriftlich das Angebot zu unterbreiten, das ihm vermietete Instrument käuflich zu erwerben. Wir verpflichten uns, das Kaufangebot anzunehmen, wenn gegen die Bonität des Mieters keine Bedenken bestehen, die bis zum Eingang des Angebots fälligen Mieten pünktlich bezahlt worden sind und keine Gründe vorliegen, die uns zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigen. Kaufangebote des Mieters, die uns nach Ablauf von 12 Monaten seit Abschluss des Mietvertrages erreichen, müssen unsererseits nicht angenommen werden.

2.4 Das Kaufangebot des Mieters ist bindend. Wir sind berechtigt, dieses innerhalb von 2 Wochen anzunehmen oder die Annahme unter obigen Voraussetzungen abzulehnen. Für den Fristlauf gilt das Datum des Poststempels.

2.5 Der Kaufvertrag kommt mit dem Zugang unserer Annahmeerklärung beim Mieter/Käufer zu Stande. Ist das Datum des Zugangs unserer Annahmeerklärung streitig, gilt der Zugang 2 Tage nach der bei uns erfolgten Aufgabe zur Post als erfolgt. Der Nachweis der Aufgabe zur Post ist durch uns zu führen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Zugang nicht bzw. später erfolgt ist.

2.6 In der vorbehaltlosen Zahlung des Kaufpreises oder von Teilen hiervon liegt eine konkludente Annahme des Mieters/Käufers. Soweit kein früherer Zugang unserer Annahmeerklärung feststeht oder nach der vorherge-henden Bestimmung fingiert wird, gilt die Annahme spätestens mit der Aufgabe der Zahlung des Kaufpreises oder Kaufpreisteils durch den Mieter als erfolgt.

3. Kaufpreis/Anrechnung bezahlter Mieten/Verzug des Mieters.

3.1 Bei Kauf bis zum Ablauf von 12 Monaten werden die bis dahin bezahlten Mieten zu 100 % auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet. Maßgebend für die Fristberechnung ist der umseitig vereinbarte Beginn der Mietzeit einerseits und der Eingang des Kaufangebots des Mieters/ Käufers bei uns andererseits.
Geht das Kaufangebot nach Ablauf von 12 Monaten nach Mietbeginn ein und wird es von uns angenommen, erfolgt nur die Anrechnung von max. 12 bezahlten Mieten auf den Kaufpreis.

3.2 Ein Skontoabzug erfolgt nicht.

3.3 Die Zahlung des umseitig vereinbarten Kaufpreises ist mit Erhalt der den Abzug der anzurechnenden Mieten enthaltenden Rechnung fällig. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt zahlbar. Der Käufer/Mieter gerät in Verzug, wenn er die Zahlung nicht spätestens 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung bewirkt. Uns bleibt es vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von vorangehenden Bestim-mungen gerät der Käufer/Mieter auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Käufer ihn nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.

3.4 Sofern wir keinen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist der Kaufpreis 30 Tage nach Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz (vgl. § 288 I BGB) zu verzinsen. Kommt der Käufer/Mieter bereits früher in Verzug, sind Zinsen gem. § 288 I 1 BGB bereits ab Verzugseintritt zu entrichten.

4. Aufrechnungsausschluss

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer/Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht ihm auch kein Zurückbe-haltungsrecht zu.

5. Mängelgewährleistung/Haftung/Anzeigepflichten

5.1 Tritt am Instrument ein Sach- oder Mietmangel auf, trifft den Mieter / Käufer die Obliegenheit, diesen spätestens 7 Tage nach Erkennen des Mangels uns gegenüber anzuzeigen. Die Absendung der Mängelanzeige an uns reicht aus.

5.2 Soweit ein Sach- oder Mietmangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist ab Zugang der Mangelanzeige berechtigt. Schlägt die Mangelbe-seitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Mieter nach Zustandekommen des Kaufvertrages berechtigt, Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) zu verlangen.

5.3 Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter/Käufer nur zu, wenn

dem Instrument eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder

uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche

oder grob fahrlässige Vertragsverlet-zung zur Last fällt, oder

wir schuldhaft eine Kardinalpflicht oder wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist, oder

wir für die Gesundheits- oder Körperverletzung des Käufers oder eines in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogenen Dritten verantwortlich gemacht werden, oder

der entstandene Schaden durch eine von uns abgeschlossene oder üblicherweise abzuschließende Haftpflichtversicherung gedeckt ist, soweit nicht eine vom Käufer abgeschlossene Versicherung den Schaden deckt, oder

der Anspruch auf von uns zu vertretender Unmöglichkeit oder von uns zu vertretendem Verzug beruht; sofern keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung dabei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Garantiehaftung des § 538 I, 1. Alternative BGB für die Zeit der Geltung des Mietvertrages ist ausgeschlossen. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

5.4 Die Verjährungsfrist des § 477 gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von engeren und entfernteren Mangelfolge-schäden, sofern keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden.

5.5 Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt in 6 Monaten seit dem Tage der Ablieferung. Ist der Käufer bereits in unmittelbarem Besitz des Instruments, gilt als Ablieferung spätestens der Zeitpunkt des Zustandekommens des Kaufvertrages, sofern kraft Gesetzes kein früherer Ablieferungszeitpunkt in Betracht kommt.

6. Garantie

6.1 Auf neue Klaviere und Flügel erteilen wir eine unselbständige Garantiezusage. Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit neuer Klaviere und Flügel für die Dauer von 5 Jahren seit der Auslieferung. Abweichend von Ziff.5.5 ist bei der für den Lauf der Garantiefrist maßgeblichen Auslieferung auf die tatsächliche Ablieferung des Instruments beim Mieter zum Beginn der Mietzeit abzustellen. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Verkaufsgegenstände bei der Auslieferung.

6.2 Von der Gewährleistung eingeschlossen werden Sachmängel im Sinne des § 459 I BGB, die zum Zeitpunkt der Auslieferung zumindest in ihren Ursachen vorhanden sind und erst später hervortreten. Für Sachmängel, die erst nach der Auslieferung entstehen, die auf äußere Einwirkungen oder auf einer Änderung des Standes der Technik beruhen, haften wir im Rahmen unserer Garantiezusage nicht. Von der Gewährleistung ausgenommen ist auch der natürliche Verschleiß des Instruments. Für Holzoberflächen und Tastenbelag wird keine Garantie übernommen; insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.

6.3 Unsere Gewährleistungspflicht aus der Garantiezusage entfällt, wenn ein Fehler dadurch entstanden ist, dass der Käufer / Mieter den Fehler nicht angezeigt hat oder aufnehmen ließ, er uns nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, er die Kaufsache unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht hat, die Kaufsache in einem für den Käufer erkennbar ungeeigneten Betrieb instand setzen, warten oder pflegen ließ, er unsere Vorschriften über die Behandlung, Pflege und Wartung nicht befolgt hat.

6.4 Im Rahmen der unselbständigen Garantiezusage ist der kostenlose Ersatz von Material- und Arbeitszeit einschließlich An- und Abfahrt bis zu 50 km im Umkreis der Fabrik in Leonberg geschuldet. Erforderliche und gefahrene KM darüber hinaus sind mit 0,40 Euro zzgl. Mehrwertsteuer vom Käufer zu erstatten, soweit wir nicht gem. §§ 459ff BGB im Rahmen der Frist des § 477 BGB zur Gewährleistung verpflichtet sind.

6.5 Die Garantieleistung umfasst die Nachbesserung, nach unserer Wahl die Nachlieferung. Schlägt die Nachbes-serung fehl, leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Ablauf der Frist des § 477 BGB nicht wieder auf. Dem Besteller steht kein Selbstbeseitigungsrecht zu.

7. Eigentumsvorbehalt/Rücktritt/Außerordentliche Kündigung/Haftung des Käufers

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Instrumenten und Materialien bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dem Käufer ist es untersagt, die Kaufsache nebst Zubehör zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten, zu verleihen, zu verschenken, soweit unsere Einwilligung hierzu nicht vorab eingeholt worden ist und solange unser Eigentumsvorbehalt besteht.

7.2 Soweit noch Zahlungen offen stehen, ist der Käufer verpflichtet, uns gegenüber eintretende Wohnungswechsel, Pfändungen, Schadensfälle und andere die Geltendmachung unseres Eigentumsrechts gefährdende oder verzögernde Vorkommnisse und Tatsachen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei einer Pfändung sind wir berechtigt, die uns durch eine Drittwiderspruchsklage entstehenden Kosten beim Käufer geltend zu machen, soweit die Zahlung nicht vom Pfändungsgläubiger erlangt werden kann.

7.3 Der Käufer / Mieter haftet für alle von ihm, seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, Hausstandsangehöri-gen schuldhaft verursachten Schäden an dem noch in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstand. Die Beweislast, dass ein Verschulden nicht vorliegt, trifft den Käufer.

7.4 Das Instrument ist entsprechend unseren bzw. den Pflegeanweisungen des Herstellers gegen jede Beschädigung des Inneren und Äußeren zu schützen und sorgfältig zu behandeln, solange noch Zahlungen aus diesem Vertrag offen stehen. Jeden durch schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung entstandenen Schaden hat der Käufer zu ersetzen.

7.5 Außerhalb des Geltungsbereichs der §§ 12, 13 des Verbraucherkreditgesetztes (VKG), insbesondere bei Barzahlung, fehlender „Verbrauchereigenschaft“ des Käufers o.a. steht uns ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass der Käufer nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung bezahlt und eine von uns danach gesetzte Frist von mindestens weiteren 7 Tagen zur Zahlung des offenen Gesamtbetrages mit der Androhung, dass wir andernfalls vom Vertrag zurücktreten werden, fruchtlos verstrichen ist.

7.6 Macht der Käufer unrichtige Angaben über seine Vermögenslage bei Vertragsabschluss, liegt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse vor, oder kommt er mit der Zahlung vereinbarter Raten mehrmals ganz oder teilweise in Verzug, sind wir zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Uns zustehende, weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

7.7 Soweit zwingend die Bestimmungen des VKG, ins besondere bei vereinbarten Ratenzahlungen, Anwendung finden, ergibt sich unsere Berechtigung zur Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Käufers aus § 12 VKG, unsere Berechtigung zum Rücktritt wegen Zahlungsverzuges des Verbrauchers aus § 13 VKG. Unsere Berechtigung zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. Ziffer 7.6 bleibt hiervon unberührt.

8. Ordentliche Kündigung und Beendigung des Mietvertrages

8.1 Ist die Mietdauer nach umseitiger Vereinbarung bis zu einem bestimmten Tag befristet, ist eine vorzeitige Kündigung für beide Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund möglich. Der Mietvertrag endet auch in diesem Fall bei Zustandekommen des Kaufvertrages entsprechend den obigen Bestimmungen.

8.2 Ist es zum Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages gekommen, so kann die Kündigung des Vertrages durch beide Vertragsparteien erstmals mit einer Frist von 4 Wochen zum Ablauf des 6. Monats seit Beginn des Mietverhältnisses erfolgen. Hernach beträgt die ordentliche Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien 4 Wochen zum Monatsende. Maßgeblich für die Berechnung der 4wöchigen Frist ist der Zugang beim Vertragspartner.

8.3 Auch bei unbefristet abgeschlossenem Mietvertrag endet die Mietzeit und der Mietvertrag mit dem Zustande-kommen des Kaufvertrages nach obigen Bestimmungen.

9. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Bevollmächtigung/Schlussbestimmungen.

9.1 Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Leonberg Gerichtsstand.

9.2 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

9.3 Mehrere Käufer/Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen unsererseits einschließlich etwaiger Kündigungen.

9.4 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.5 Wir nehmen die Daten sämtlicher Geschäftspartner in Dateien auf und verarbeiten sie, worauf hingewiesen wird; der Mieter/Käufer ist mit der Speicherung der Daten einverstanden.

9.6 Sollte eine unserer obigen ABM unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. In diesem Fall vereinbaren die Parteien, dass die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Allgemeine Bedingungen für die Vermietung von Musikinstrumenten (AVM)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten (AGBR)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)

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