Allgemeine Bedingungen für die Vermietung von Musikinstrumenten (AVM)

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1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Unsere allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Musikinstrumenten (AVM) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Mieters die Auslieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Mieter bei den Vertragsverhandlungen oder zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Weitere als die dort enthaltenen, schriftlichen oder mündlichen Abreden wurden nicht getroffen. Mündliche Zusatzabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, die Vereinbarung einer mündlichen Zusatzabrede bei Verzicht auf schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

2. Mietgegenstand/Mietsicherheit

2.1 Die Mietsache ist umseitig beschrieben.

2.2 Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Instruments entsteht erst nach Leistung der vereinbarten Sicherheit.

Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution in Höhe von drei Brutto-Monatsmieten vor Übergabe und Auslieferung zu verlangen.

Wird dem Vermieter eine Geldsumme überlassen, ist diese von den Vermieter bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu.

Wird ein Kautionssparbuch übergeben, hat dies auf den Namen der Carl A. Pfeiffer als Empfänger der Verpfändungserklärung zu lauten.

Übergibt der Mieter – nach seiner Wahl – eine Bürgschaftsurkunde, muss diese von einer deutschen Bank oder Sparkasse unterzeichnet sein. In der Bürgschaft muss auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit verzichtet werden. Die Bürgschaft muss „auf erstes Anfordern“ zu zahlen und darf nicht befristet sein.

Nach Beendigung des Mietvertrages, Zahlung des vereinbarten Mietzinses, der Transportkosten, Beseitigung etwaiger Schäden wird die Kaution innerhalb von drei Monaten nach Rückerhalt abgerechnet und nach Saldierung zurückgegeben.

3. Mietzeit

3.1 Die Mietzeit ist im Vertrag bestimmt.

3.2 Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses wird ausgeschlossen, das Mietverhältnis gilt also nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Gebrauch nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit vom Mieter fortgesetzt wird.

4. Mietzins/Kosten

4.1 Der Mietzins wird vertraglich individuell vereinbart (siehe umseitig). Bei Änderungen des Mehrwertsteuersatzes während der Laufzeit des Mietvertrages ändert sich die Bruttomiete entsprechend.

4.2 Mietmonat ist der Kalendermonat. Die Miete ist im Voraus am Monatsanfang, eingehend bis zum 5. Werktag eines jeden Monats auf eines unserer umseitig genannten Konten oder per Bankeinzug/Einzugsermächtigung oder per SEPA-Lastschriftmandat zu begleichen. Die Abbuchung erfolgt monatlich jeweils am 1. Bankarbeitstag des jeweiligen Monats.

4.3 Kosten der Überweisung, Transportkosten, Abholungskosten gehen zu Lasten des Mieters.

5. Gewährleistung und Haftung

5.1 Treten Mängel auf, die die Gebrauchstauglichkeit des Instruments wesentlich herabsetzen, ist der Vermieter nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist ab Zugang der Mangelanzeige berechtigt.

Schlägt die Mangelbeseitigung oder die veranlasste Ersatzlieferung fehl, so ist der Mieter berechtigt, eine angemessene Minderung des Mietzinses zu verlangen und/oder bei Vorliegen der dortigen, weiteren Voraussetzungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz und/oder außerordentliche Kündigung geltend zu machen. Eine Minderung ist ausgeschlossen, wenn der zur Minderung berechtigende Mangel auf unserer Ursache beruht, die außerhalb der Vermietersphäre liegt.

5.2 Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter nur zu, wenn

der Mietsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder

uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung des Mietvertrages im Hinblick auf die Entstehung, die Nichtbeseitigung oder Vermeidung des Mietmangels zur Last fällt oder

wir im Hinblick auf den Mietmangel schuldhaft eine Kardinalpflicht oder wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist oder

wir für die Gesundheits- oder Körperverletzung des Mieters oder eines in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten im Zusammenhang mit einem Mietmangel verantwortlich gemacht werden oder

der entstandene Schaden durch eine von uns abgeschlossene oder üblicherweise abzuschließende Haftpflichtversicherung gedeckt ist, soweit der Schaden auf einen Mietmangel zurückzuführen ist und nicht eine vom Besteller abgeschlossene Versicherung den Schaden deckt oder

der Anspruch auf von uns zu vertretender Unmöglichkeit oder von uns zu vertretendem Verzug beruht; sofern keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung dabei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt oder

der Mangel bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden ist und uns bzw. unseren Erfül-lungsgehilfen hieran ein Verschulden trifft.

Die Garantiehaftung des § 538 I 1. Alternative BGB wird ausgeschlossen. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

5.3 Unterlässt der Mieter die ihm gem. § 545 I, II BGB obliegende Mängelanzeige, entfällt sein Anspruch auf Minderung (§ 537 BGB), seine Befugnis zur fristlosen Kündigung (§ 542 I 3 BGB) sowie sein Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 538 I BGB) zu verlangen, soweit die Schäden des Mieters gerade darauf beruhen, dass dem Vermieter eine rechtzeitige Abhilfe gem. 545 I 2 BGB nicht möglich war.

Das Minderungsrecht lebt wieder auf, wenn der Mieter die Anzeige nachholt, wir jedoch untätig bleiben.

5.4 Die Verjährungsfristen des § 558 BGB gelten auch für Ansprüche des Vermieters auf Ersatz von engeren und entfernteren Mangelfolgeschäden. Für deliktische Ansprüche gilt die gesetzliche, von der Rechtsprechung präzisierte Regelung.

6. Eigentumsrechte/Untervermietung/Versicherungspflicht

6.1 Der Mieter anerkennt ausdrücklich unser Eigentumsrecht an dem Instrument. Dem Vermieter ist es untersagt, die Mietsache zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten, zu verleihen, zu verschenken, soweit unsere Einwilligung hierzu nicht vorab eingeholt worden ist.

6.2 Der Mieter ist verpflichtet, uns einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Der Transport des Instruments darf nur vom Vermieter oder nach dessen Einwilligung durch geeignete Fachleute durchgeführt werden.

6.3 Der Mieter hat das Instrument pfleglich zu behandeln, vor drohenden Gefahren zu schützen und es gegen die üblichen Risiken im Haushalt (Feuer, Wasser, Diebstahl) zu versichern.

7. Instandhaltung/Instandsetzung/Schönheitsreparaturen

7.1 Der Mieter hat das Instrument mindestens 1x jährlich durch den Vermieter oder durch einen Klavierbauer/Klavierbaumeister stimmen zu lassen. Am Standort des Instruments ist auf ein ausreichend konstantes Klima zu achten, die Luftfeuchte muss 45% - 65% RLF (relative Luftfeuchte) betragen, um Schäden zu vermeiden. Liegen die Werte am Standort über oder unter diesen Werten, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

7.2 Soweit keine von uns nachzubessernden bzw. zur Minderung führenden Mietmängel vorliegen, ist die Instandhaltung und erforderliche Instandsetzung des Gerätes Sache des Mieters. Beschädigungen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter oder durch dessen Einverständnis durch eine Fachfirma instand setzen zu lassen.

7.3 Ist die eingetretene Beschädigung oder Störung vom Mieter, dessen Erfüllungs- oder Verrich-tungsgehilfen, Hausstandsangehörigen, Familienmitglieder o. a. zu vertreten, so hat er die Kosten zur Beseitigung eingetretener Schäden einschließlich einer etwaigen Wertminderung in voller Höhe zu tragen. Die Beweislast, dass ein Verschulden des Mieters nicht vorliegt, obliegt dem Mieter.

7.4 Etwa erforderlich werdende Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.

7.5 Die vom Mieter  zu tragenden Kosten für Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Stimmung des Instrumentes u. a., die auch ohne dessen Verschulden erforderlich werden, trägt der Mieter, jedoch hinsichtlich der Stimmungen beschränkt auf fünf Brutto-Monatsmieten jährlich, im Übrigen auf vier Brutto-Monatsmieten jährlich.

8. Beendigung des Mietverhältnisses/Fristlose Kündigung/Kündigungsfrist

8.1 Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung der Mietzeit das Instrument an uns zurückzugeben. Kosten für sachgemäße Verpackung und Transport trägt der Mieter.

8.2 Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung unsererseits, so haftet der Mieter auch für den Schaden, den wir dadurch erleiden, dass das Instrument zurücktransportiert, instandgesetzt und ggf. nicht sofort oder nicht zu demselben Mietzins weiter vermietet werden kann.

8.3 Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, sind wir nach Maßgabe der §§ 554, 554 a BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt. Ein Kündigungsgrund liegt auch vor, wenn der Mieter für einen Zeitraum von mehr als vier Terminen den Mietzins fortlaufend unpünktlich bezahlt. Eine unerhebliche Fristüberschreitung kommt dabei nicht in Betracht.

8.4 Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien 4 Wochen zum Monatsende. Maßgeblich ist der Zugang beim Kündigungsempfänger.

9. Aufrechnung/Minderung/Zurückbehaltung

Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht am Mietzins nur ausüben, wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses uns gegenüber schriftlich angekündigt hat.

10. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Bevollmächtigung/Schlussbestimmungen

10.1 Sofern der Mieter Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Leonberg Gerichtsstand.

10.2 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.

10.3 Mehrere Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme vermieterseitiger Wil-lenserklärungen einschließlich etwaiger Kündigungen.

10.4 Wir nehmen die Daten sämtlicher Geschäftspartner in Dateien auf und verarbeiten sie, worauf hingewiesen wird; der Mieter ist mit der Speicherung der Daten einverstanden.

10.5 Sollte eine unserer obigen Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. In diesem Fall vereinbaren die Parteien, dass die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten (AGBR)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)
Allgemeine Bedingungen für den Mietkauf (ABM)

Download unserer kompletten AGB als PDF-Datei

Flügel- und Klavierfabrik
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